Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung in bestimmten Fällen vom 28.02.2022

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung in bestimmten Fällen

Die Meldebehörde ist gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) berechtigt, Daten von gemeldeten Personen an Dritte zu übermitteln. In folgenden Fällen können Sie einer Übermittlung auf Antrag widersprechen.

Siehe Bekanntmachung vom 28.02.2022

 

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