Bekanntmachung zur Erhebung Grundsteuer & Hundesteuer 2024

Erhebung der Grundsteuer 2024 in der Gemeinde Eichenau

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl I 1973 S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl I S. 2931) werden die Grundsteuerpflichtigen der Gemeinde Eichenau hiermit darauf hingewiesen, dass für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt wird und zu entrichten ist.

Die Grundsteuer 2024 ist zu den Terminen fällig, wie in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzt.

Fälligkeitstermine sind jeweils:

15.02.,15.05., 15.08. und 15.11.2024 oder
15.02. und 15.08.2024für alle Beträge unter 30,-- Euro oder
15.08.2024 für alle Beträge unter 15,-- Euro.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung treten mit dem heutigen Tage für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.


Erhebung der Hundesteuer 2024 in der Gemeinde Eichenau

Nach Art. 1, 2 und 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1), das zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19.02.2021 (GVBl S. 40) i.V. mit der gemeindlichen Hundesteuersatzung vom 05.07.2006 werden die Hundesteuerpflichtigen der Gemeinde hiermit darauf hingewiesen, die aufgrund des zuletzt erlassenen Hundesteuerbescheides festgesetzte Hundesteuer auch für das Kalenderjahr 2024 zu entrichten.

Der festgelegte Fälligkeitstermin für die Hundesteuer ist der 01.04.2024.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die oben angeführten Steuerfestsetzungen zur Grund- und Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1.) Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Gemeinde Eichenau, Hauptplatz 2, 82223 Eichenau. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse gemeinde@eichenau.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zu Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Eichenau und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2.) Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Eichenau und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtenen Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch (E-Mail) muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.

Eichenau, 02.01.2024

Peter Münster
Erster Bürgermeister

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