R1 Emmeringer Leite
Ausgangspunkt: A 1 Ecke Straße zur Leite / Roggensteiner Allee
Auf der Brücke über die Flutmulde bis zum Fuß der Emmeringer Leite, dort links immer dem Waldweg folgen weiter geradeaus auf dem Heuweg, am ehemaligen Tonwerk (Emmering) vorbei, an der Kreuzung links abbiegen, immer links halten, kurz vor der B2 in einem spitzen Winkel kehrt machen und dem Feldweg (Biburger Weg) zurück in Richtung Eichenau folgen. An der Pappelreihe geradeaus (nicht rechts Richtung Walter-Schleich-Straße), links-rechts-Knick und weiter auf dem Fußweg zur Moosstraße. An der Ecke Roggensteiner Allee links abbiegen und zum Ausgangspunkt zurück.
Länge ca. 7,9 km, ca. 2 h zu Fuß
R2 Hoflach
Ausgangspunkt: A 2 Forststraße beim Sport- und Freizeitzentrum
Der Forststraße folgen, an der Urschelquelle vorbei nach Hoflach, durch den Hohlweg mit imposanten Eichen hindurch, der Links-Kurve folgen, zwischen Trafostation und Anlage zur Straßenentwässerung hindurch, am Fuß-Radweg rechts abbiegen Richtung B2 und Lärmschutzwall, nach dem Wall rechts halten (nicht in die Hofzufahrt!), am Ende des Asphaltbelags den Hügel ansteigend dem Weg folgen, an einem Forsthaus, das links neben dem Weg steht, vorbei bis zur dreieckigen Weggabelung, dort rechts abbiegen, immer geradeaus, an der nächsten Weggabelung links abbiegen, geradeaus bis der Weg in den Verbindungsweg V1/2 einmündet, dort rechts abbiegen und zurück bis zum Ausgangspunkt an der Forststraße wandern.
Länge ca. 4,4 km, ca. 1 h zu Fuß
V1/2 Verbindungsweg Rundwanderwege 1 und 2
Über einen Trampelpfad durch den Allinger Gern lassen sich die Rundwanderwege R1 und R2 verbinden.
Landschaftsschutzgebiete
Scharwerkholz (seit 1994) Emmeringer Leite/Eichenauer Wald (seit 1996) Landschaftsschutzgebiete erfüllen den Zweck, ökologisch bedeutsame Bereiche (wie z.B. Waldbereiche, Feuchtflächen der Bachauen) und damit die Lebensräume für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu sichern, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten und die Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit zu bewahren. In den Landschaftsschutzgebieten sind Maßnahmen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. In den entsprechenden Verordnungen sind diese im Detail geregelt.