Winterdienst: Räum- und Streupflicht von Grundstückseigentümern

Durch die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Eichenau“ hat die Gemeinde den Winterdienst für den Fußgängerverkehr auf die Grundstückseigentümer übertragen.

Die Verordnung regelt den Winterdienst wie folgt:

Die Gehbahnen müssen bei Schnee-, Eis- oder Reifglätte werktags von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr geräumt und gestreut sein.

Gehbahnen sind:

  • befestigte Gehwege
  • dem Fußgängerverkehr dienende Teile am Rand der öffentlichen Straßen in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung in einer Breite von mindestens 1,5 m.

Dies ist zum Beispiel der Fall in noch nicht ausgebauten Straßen oder in den als Mischverkehrsflächen ausgebauten Anliegerstraßen. In der Praxis muss in diesen Fällen, bis der Schneepflug durchgefahren ist, entlang des Grundstückes ein Streifen von mindestens 1,5 m Breite geräumt und gestreut werden. Nach Durchfahrt des Schneepfluges muss in dessen Spur ein Ein-Meter breiter Streifen frei von Schnee und Eis gehalten werden.

Als Streugut sind abstumpfende Stoffe (z.B. Sand, Splitt) erlaubt. Tausalz darf nur bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) verwendet werden.

Die Gemeinde hat in folgenden Straßen öffentlich zugängliche Splittkästen aufgestellt.

Splittkisten im Gemeindegebiet Eichenau (Downloads siehe unten):

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Lang.

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