Bauherren-Leitfaden - Baumschutz und Grünordnung

Bäume auf dem Baugrundstück

Falls sich auf einem Baugrundstück oder auf den Nachbargrundstücken entlang der Grundstücksgrenzen Bäume befinden, ist zu prüfen, ob diese durch die Festsetzungen des Bebauungsplans und/oder durch die Baumschutzverordnung geschützt sind.

Geschützte Bäume sind grundsätzlich zu erhalten. Ausnahmen hiervon regelt die Baumschutzverordnung der Gemeinde Eichenau (Verordnung Nr. 24 der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern).

Wenn ein Bauvorhaben realisiert werden soll, kommt es vor, dass die geplante Bebauung mit dem Ziel den vorhandenen Baumbestand zu erhalten, in Konflikt gerät. In manchen Fällen lassen sich beide Ziele nicht miteinander vereinbaren.

Es gibt jedoch auch Beispiele, in denen der Baumbestand z.B. durch das Verrücken von Baukörpern oder besondere Schutzmaßnahmen während der Bauzeit trotz baulicher Veränderungen optimal erhalten werden kann.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht nur eine unversehrte Krone, sondern auch der unversehrte Wurzelbereich für den Erhalt eines Baumes entscheidend ist.  Der Wurzelbereich eines Baumes ist die Bodenfläche zwischen Stamm und Kronentraufe zuzüglich 1,5 m, nach außen gemessen. Um mögliche Konflikte bereits im Vorfeld zu erkennen, muss zusätzlich zum Bauantrag ein Baumbestandsplan eingereicht werden.

 

Baumbestandsplan

Geschützte Bäume müssen in einen Baumbestandsplan eingetragen werden. Dieser Baumbestandsplan ist Bestandteil des Bauantrags.

 

Der Baumbestandsplan muss folgendes beinhalten:

  • Geschützte Bäume nach der Baumschutzverordnung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes
    • auf dem Baugrundstück,
    • auf den Nachbargrundstücken (bis zu einer Entfernung vom 5 m zur Grundstücksgrenze)
    • im Straßenraum
  • Darstellung:
    • Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Boden)
    • Maßstäbliche Darstellung der Standorte (Stammmittelpunkt, Genauigkeit ca. 10 cm)
    • Baumkronen in korrekter maßstäblicher Darstellung. Asymmetrien sind zu berücksichtigen und der Realität entsprechend darzustellen.
    • Beabsichtigte Veränderungen (Baum zu erhalten, zu fällen, zu verpflanzen)
  • Umrisse von Über- und Unterbauung geplanter, bestehender und zu beseitigender Gebäude, einschließlich Tiefgaragen
  • Beabsichtigte Veränderungen im Geländeniveau (Aufschüttungen, Abgrabungen)

 

Der Baumbestandsplan kann in den Freiflächengestaltungsplan integriert werden.

 

Baumschutz auf der Baustelle

Bei Baumaßnahmen ist es besonders wichtig, achtsam mit dem schützenwerten Baumbestand umzugehen. Nicht selten werden den Bäumen aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis Schäden zugeführt, die deren Gesundheit, aber auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Stehen schützenswerte Bäume in unmittelbarer Nähe der Baustellenzufahrt oder der Baugrube sind Schutzmaßnahmen für Stamm, Krone und Wurzelbereich angebracht und werden zur Auflage in der Baugenehmigung.

Beim Genehmigungsfreistellungsverfahren muss der Bauwerber selbst entscheiden welche Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes erforderlich sind. Die Schutzmaßnahmen sind im Baumbestandsplan darzustellen.

Auflagen in der Baugenehmigung:

Bitte prüfen Sie, welche Schutzmaßnahmen von der Genehmigungsbehörde im Baumbestandsplan eingetragen wurden und unterrichten Sie ihre Baufirma über diese Auflagen. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen sind im Infoblatt „Baumschutz auf Baustellen - Tipps zum richtigen Umgang mit Bäumen" anschaulich beschrieben.

Es ist in Ihrem eigenen Interesse, dass die erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden. Verstöße, auch unabsichtliche, können gem. Baumschutzverordnung mit Bußgeldern bis 25.000 € geahndet werden.

Um Schadenfälle zu vermeiden bitten wir Sie, dass Sie der Gemeindeverwaltung den Baubeginn anzeigen.
Siehe weiterführenden Link am Ende dieser Seite.

Genehmigungsfreistellungsverfahren:

Der Bauwerber muss selbst entscheiden welche Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes erforderlich sind. Die Schutzmaßnahmen sind im Baumbestandsplan darzustellen.

In der Regel sind folgende Maßnahmen erforderlich um den erhaltenswerten Baumbestand vor Schäden zu bewahren:

  • Um den Wurzelbereich herum sind vor Beginn der Baumaßnahme ortsfeste Baumschutzzäune, Höhe mind. 1,80 m zu errichten
  • Jegliche Art von Bodenverdichtung im Kronenbereich z.B. durch Materiallagerung und Befahren ist nicht erlaubt.
  • Um den Eingriff in das Wurzelsystem gering zu halten, ist die Baugrube ggf. senkrecht zu verbauen.
  • Grabarbeiten sind im Wurzelbereich von Hand auszuführen. Am besten ist es, vor Aushub der Baugrube einen Suchgraben auszuheben und die Wurzeln unter 3 cm Durchmesser sauber zu durchtrennen. Dickere Wurzeln dürfen nicht durchtrennt werden.
  • Die Baugrube ist im Bereich von Baumwurzeln unmittelbar nach Fertigstellung der Kellerwände wieder zu verfüllen um Austrocknung zu vermeiden.
  • Bodenauftrag oder Bodenabtrag im Wurzelbereich vorhandener Bäume ist nicht zulässig. Ist das Überfüllen des Bodens im Wurzelbereich nicht zu vermeiden, darf dies nur mit luft- und wasserdurchlässigem Material erfolgen.

 

Detaillierte Ausführungen zum Thema Baumschutz auf Baustellen finden Sie in der DIN 18920: „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" und in der RAS-LG 4 „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen".

Die wichtigsten Schutzmaßnahmen sind auf dem  Infoblatt der Gemeinde „Baumschutz auf Baustellen - Tipps zum richtigen Umgang mit Bäumen" anschaulich dargestellt.

Auf Wunsch ist Ihnen die Gemeindeverwaltung, Sachgebiet Grünordnung / Umweltschutz gerne bei allen Fragen zum Thema Baumschutz behilflich. Bitte melden Sie sich unter der Telefonnummer 08141/730-316 oder schreiben Sie eine Mail an umwelt@eichenau.de.

Wir bitten Sie in Ihrem eigenen Interesse, die Baufirma auf die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes hinzuweisen und die Einhaltung vor Ort zu kontrollieren. Verstöße, auch unabsichtliche, können gem. Baumschutzverordnung mit Bußgeldern bis 25.000 € geahndet werden.

Um Schadenfälle zu vermeiden bitten wir Sie, dass Sie der Gemeindeverwaltung den Baubeginn anzeigen.
Siehe weiterführenden Link am Ende dieser Seite.

 

Begrünung des Baugrundstücks und Neupflanzung bzw. Ersatzpflanzung von Bäumen

Nach Beendigung der Baumaßnahme ist das Baugrundstück gärtnerisch zu gestalten und mit Bäumen zu bepflanzen.

Wie viele Bäume zu pflanzen sind, welche Arten zulässig sind und welche Pflanzgröße verwendet werden muss, können Sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. Grünordnungsplanes entnehmen. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume richtet sich in der Regel nach der Grundstücksgröße - so muss beispielsweise je angefangene 200 m² Grundstücksfläche ein heimischer Laubbaum gepflanzt werden. Vorhandene Bäume, die erhalten werden, können hierbei angerechnet werden. In einigen Bebauungsplangebieten gibt es auch Festsetzungen dazu, an welcher Stelle des Baugrundstücks Gehölze gepflanzt werden müssen (z.B. an der Garagenzufahrt).

Die Mitarbeiter des Sachgebiets Grünordnung / Umweltschutz sind Ihnen gerne bei der Auswahl geeigneter Baumarten behilflich und beraten Sie in allgemeinen Fragen zur Gestaltung Ihres Gartens. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin unter der Rufnummer 08141/730-316 oder per Mail ([Klicken für E-Mail]).

Die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Neupflanzungen bzw. Ersatzpflanzungen sind in einen Freiflächengestaltungsplan darzustellen. Dieser Plan ist Bestandteil des Bauantrags bzw. der Baugenehmigung.

  

Der Freiflächengestaltungsplan

Der Freiflächengestaltungsplan ist Bestandteil des Bauantrags bzw. der Baugenehmigung.

Er muss folgende Darstellungen aufweisen:

Inhalt eines Freiflächengestaltungsplans:

  • Zu pflanzende Bäume (Baumart, Pflanzgröße, Pflanzstandort)
  • Ggf. Vorhandener Baumbestand, wenn der Baumbestandsplan in den Freiflächengestaltungsplan integriert wird
  • Bauliche Nebenanlagen
  • Freiflächenbefestigungen (Befestigte Flächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und mit Ausnahme der Hauszugänge und Terrassen mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen)
  • Beabsichtigte Veränderungen im Geländeniveau (Aufschüttung, Abgrabung)

 

Grenzabstände von Pflanzen

Welche Grenzabstände bei der Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden müssen ist bayernweit im Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB), Art. 47 - 50 geregelt. Die Grundregeln zum Grenzabstand von Pflanzen sind in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Rund um die Gartengrenze" zu finden. Diese Broschüre kann kostenlos an der Infostelle im Eichenauer Rathaus abgeholt werden.

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