Neu: Förderung von E-Ladestationen im öffentlich zugänglichen Bereich

Der Gemeinderat hat am 26.11.2019 beschlossen, 5.000 Euro in die Haushalte 2021 und 2022 zur Förderung von öffentlich zugänglichen E-Ladestationen einzustellen. Ziel der Förderung ist es, eine ausreichende Versorgung mit Ladeinfrastruktur in der Gemeinde zu schaffen. Die Höhe des Zuschusses pro Ladestation beträgt 500,00 €. Das Förderprogramm ist nun verfügbar. Eine Antragstellung ist seit 01.04.2021 möglich. (Downloads siehe unten)

Antragstellung & Voraussetzungen für förderfähige Maßnahmen
Alle Informationen zu den Voraussetzungen und förderfähigen Maßnahmen entnehmen Sie dem Förderprogramm. (Download siehe unten) Grundsätzlich antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im öffentlich zugänglichen Bereich. Träger von Investitionsmaßnahmen sind Gewerbebetriebe, deren Kunden längere Zeit bei Ihnen verweilen, wie z.B. Gaststätten, Hotels, Einkaufsmärkte, Geschäfte.

Gefördert werden können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Maßnahmen innerhalb des Gemeindegebietes Eichenau. Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Eichenau. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Förderzusagen werden ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. Gefördert werden der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb einer fabrikneuen, öffentlich zugänglichen Ladestation an Stellplätzen von Unternehmen in der Gemeinde Eichenau. Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann (gemäß § 2 Satz 9 Ladesäulenverordnung (LSV)).

Wichtig im Zuge der Antragsstellung ist, dass die Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen und Einhaltung dieser erfolgt. Dabei muss der Förderantrag vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Planung und Untersuchungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Mehrfachförderungen sind möglich, wobei die für die Installation angeforderten Fördermittel (inklusive angeforderter Fördermittel aus anderen Programmen) die Gesamtkosten der Installation nicht überschreiten dürfen.

Genehmigungs- & Vergabeprozess 
Die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen darf erst nach Zustellung des positiven Genehmigungsbescheids erfolgen. Die Genehmigung der Anträge erfolgt nur im Zuge der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Auszahlung von Fördermitteln & rechtliche Ansprüche
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei positivem Genehmigungsbescheid der Gemeinde und Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach zwei Jahren Betriebszeit. Hierfür sind der Gemeindeverwaltung vom Antragsteller eine Inbetriebnahmebescheinigung, die prüfbaren Schlussrechnungen und ein Nachweis über die Begleichung der Rechnungen vorzulegen.

Für Informationen wenden Sie sich an:

Gemeinde Eichenau, Umweltamt, 08141 730 - 317,  [Klicken für E-Mail]

 

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