Plakatanschlagregelung

Stand 01.02.2002

Regelungen für den Anschlag von Plakaten an den gemeindlichen Plakatanschlagtafeln (Plakatanschlagregelung)

 

  1. Plakatanschläge an den gemeindlichen Plakatanschlagtafeln dürfen erst nach vorheriger schirftlicher Zustimmung durch die Gemeindeverwaltung, Hauptplatz 2, 82223 Eichenau erfolgen. Die Genehmigung ist gebührenfrei.
  2. Anschlagsberechtigt sind insbesondere örtliche Vereine, Parteien und sonstige Interessenten, deren Betätigung im öffentlichen Interesse liegt. Reine Reklameplakate dürfen nicht angeschlagen werden.
  3. Zur Befestigung der Plakate dürfen nur wasserlösliche Kleber verwendet werden. Die Verwendung von Heftklammern, Nägeln oder ähnlichen Befestigungsteilen ist ausdrücklich verboten. Der Plakatanschlag des Vorgängers ist vom Nachfolger zu entfernen.
  4. Es sind nur Plakate der Größe DIN A 2 (42 x 59,4 cm) oder kleiner in Hochformat zugelassen. Der Anschlagzeitraum beträgt vor dem Tag der Veranstaltung 12 Tage.
  5. Anschlagsberechtigten Antragstellern wird von der Gemeindeverwaltung mit der Genehmigung mittels einer Planskizze das genaue Anschlagfeld auf den Anschlagtafeln mitgeteilt. Die Festlegung der Gemeindeverwaltung ist strikt einzuhalten.
  6. Plakate, die nicht mit der von der Gemeinde erteilten Genehmigung übereinstimmen, insbesondere hinsichtlich der Plakatgröße und des Inhalts können von der Gemeinde Eichenau ohne Verständigung des Anschlagsberechtigten und auf seine Kosten entfernt werden.
  7. Änderungen vorbehalten

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