Stundungsanträge

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die Gemeinden Schuldverhältnisse nur stunden bzw. mit einer Ratenrückzahlung verbinden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Je nach Besonderheit des Einzelfalles wird die Finanzverwaltung der Gemeinde Eichenau geeignete Nachweise für die Begründung der erheblichen Härte vom Schuldner abfordern.

 

Der schriftliche und formlose Stundungsantrag sollte allerdings folgende Mindestangaben mit entsprechenden Nachweisen in Kopie enthalten :

 

  • Bezeichnung der geschuldeten Abgabe/Gebühr/sonstigen Zahlungsaufforderung mit Angabe des Datums des Bescheides/Schreibens der Gemeinde, des Fälligkeitstermins und des geschuldeten Betrages
  • Angabe, wie lange der geschuldete Betrag gestundet werden soll und in welchen Raten eine Rückzahlung erfolgen kann
  • Angabe der zu leistenden Sicherheiten oder selbstschuldnerischer Bürgschaften Dritter
  • Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere bei Privatpersonen über die Zahl der unterhaltspflichtigen Angehörigen, über Vermögen aus Kapital-/Haus-/Grundbesitz, über anderweitige Schulden und über sämtliche Einkünfte (u.a. Kontoauszüge). Bei Gewerbetreibenden sollten weitere Nachweise am besten über einen Steuerberater in Form eines aktuellen Liquiditätsstatuses/aktuelle Minibilanz vorgelegt werden.

 

Über die Stundung entscheidet nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung der Gemeinde Eichenau, je nach Höhe des Betrages, entweder der Leiter der Finanzverwaltung, der Erste Bürgermeister,oder der Gemeinderat.

 

Wird eine Stundung bewilligt, so wird ein Stundungsbescheid mit Festsetzung der Stundungszinsen von der Steuerverwaltung der Gemeinde erstellt.

 

Für Rückfragen zum Antragsverfahren wenden sie sich bitte an den Leiter der Finanzverwaltung, Herrn Zydek, Tel. 08141/730-400

 

Für Rückfragen zum Stundungsbescheid wenden Sie sich bitte vormittags an die Steuerverwaltung, Frau Mörtl, Tel. 08141/730-431

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